AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HCT Hansa Container Trading GmbH
1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen der HCT Hansa Container Trading GmbH (nachfolgend „HCT“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die HCT mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben auch ohne ausdrücklichen Widerspruch keine Gültigkeit, selbst wenn die Lieferung oder Leistung an ihn in Kenntnis seiner abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird, es sei denn, ihre Geltung wurde von HCT ausdrücklich schriftlich anerkannt.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Alle Angebote der HCT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann HCT innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen HCT und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Sie geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4 Sämtliche Angaben seitens HCT zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei Abholung der Ware hat der Auftraggeber für geeignetes Transportmittel Sorge zu tragen. HCT ist berechtigt, im Falle eines technisch ungeeigneten oder mangelhaften Transportmittels die Verladung der Ware zu verweigern. Etwaige Verzögerungen und zusätzliche Kosten fallen bei verweigerter Verladung zu Lasten des Auftraggebers.
3.2 Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist HCT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.3 Soweit ein Container Gegenstand des Kaufvertrags ist, hat die Abholung nur auf einem geeigneten Fahrgestell zu erfolgen. HCT kann die Verladung der Ware verweigern, wenn der Auftraggeber kein technisch ausgestattetes Transportfahrzeug vorweisen kann. Etwaige Verzögerungen und Kosten fallen im Falle der verweigerten Verladung zu Lasten des Auftraggebers.
3.4 Werden Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen der HCT in Aussicht gestellt, gelten sie stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Beim Versendungskauf beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.5 HCT kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der HCT gegenüber nicht nachkommt.
3.6 HCT haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die HCT nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung der HCT wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der HCT vom Vertrag zurücktreten.
3.7 HCT ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, HCT erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.8 Bei innergemeinschaftlicher Lieferung oder Ausfuhrlieferung ist der Auftraggeber verpflichtet, zwecks Umsatzsteuerbefreiung die Belegnachweise und Gelangensbestätigung, die in der deutschen oder englischen Sprache gefasst sein soll, bzw. den Ausfuhrnachweis binnen vierzehn Tage ab Lieferung vorzulegen. HCT behält sich vor, neben dem Netto-Rechnungsbetrag Zahlung einer Kaution in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zu verlangen, die nach Erhalt der Unterlagen dem Auftraggeber wieder zurückerstattet wird. Legt der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise auch nach einer Mahnung nicht vor, ist HCT berechtigt, dem Auftraggeber die Umsatzsteuer für die ausgeführte Lieferung in Rechnung zu stellen und die Kaution einzubehalten.
3.9 Gerät HCT mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 8dieser AGB beschränkt.
4. ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
4.1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die Lagerstätte bzw. der Geschäftssitz der HCT.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber spätestens mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist). Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder HCT noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist HCT berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lager- und Umschlagkosten) ersetzt zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und etwaige gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.4 Die Sendung wird von HCT nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung beim Versendungskauf, werden gesondert berechnet.
5.2 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ist der gesamte Rechnungsbetrag (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei HCT. HCT ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, die Lieferung oder Leistung nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
5.3 Mit Ablauf der vorstehenden oder im Einzelfall vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens gleichwohl wie des kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) wird ausdrücklich vorbehalten.
5.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.5 HCT ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der HCT durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich HCT das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltswaren) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3 Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Damit HCT Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann, hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder soweit Zugriffe Dritter auf die HCT gehörenden Vorbehaltswaren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den HCT entstandenen Ausfall.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HCT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; HCT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Nach Rücknahme der Ware ist HCT zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt HCT jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ausstehenden Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der HCT, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich HCT, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HCT nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies aber der Fall, so kann HCT verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.6 HCT wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HCT.
7. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELHAFTUNG
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der HCT oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
7.2 Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der HCT nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der HCT nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der HCT ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an HCT zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet HCT die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist HCT nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. HCT kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Diesem steht wiederum frei, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.4 Im Fall der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn HCT ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), hat HCT zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann sie vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
7.5 Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der HCT, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. 8bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der HCT den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.7 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8. HAFTUNG AUF SCHADENERSATZ WEGEN VERSCHULDENS
8.1 Die Haftung der HCT auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 8eingeschränkt.
8.2 Auf Schadensersatz haftet HCT im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziff. 8.2ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden HCT nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wird. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 8.1bis 8.3vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
8.5 Soweit HCT technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn HCT die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß § 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
9.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.2 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Soweit der Kaufvertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
HINWEIS:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.